Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG
Bezug:
Der BFH hat in den nunmehr zur Veröffentlichung im BStBl 2013 II anstehenden Grundsatzentscheidungen (drei , und sowie ein ) klarstellende Aussagen im Hinblick auf die Auslegung der Rechtsnorm getroffen. Unter die Pauschalierungsvorschrift fallen demnach nur Zuwendungen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Damit widersprach der BFH gerade der in Bezug auf die pauschalierende Abgeltung von Sachzuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.
Im Hinblick auf die pauschalierende Abgeltung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegebenen Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) ergeben sich im Ergebnis keine Änderungen durch die Rechtsprechung.
Die Finanzverwaltung hat auf diese, die bisherige Anwendung des § 37b EStG z. T. einschränkenden Entscheidungen des BFH reagiert und das Einführungsschreiben vom ( BStBl 2008 I S. 566) unter Berücksichtigung der Urteilsgrundsätze der vorgenannten BFH-Urteilen mit , BStBl 2015 I S. 468) neu gefasst. Auch die in den letzten Jahren seit der Einführung der Rechtsnorm zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörterten Zweifelsfragen sowie Regelungen aus aktuellen BMF-Schreiben, die den Anwendungsbereich der Rechtsnorm tangieren, sind in das neu gefasste Schreiben mit eingefügt worden. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Durch diese Neufassung ist die Kurzinformation Lohnsteuer 02/2012 „Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG” überholt und wird hiermit aufgehoben.
Aktuelle Verfahren im Zusammenhang mit § 37b EStG
Das FG Niedersachsen hat mit entschieden, dass die auf Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 13/14).
Das FG Niedersachsen hat in einem weiteren zur Anwendung der Rechtsnorm entschieden, dass das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben sei und die einmal getroffene Entscheidung zur Pauschalversteuerung bis zu diesem Zeitpunkt auch widerruflich sei. Darüber hinaus käme es für die Anwendung des § 37b EStG nicht darauf an, ob der Zuwendende den Zuwendungsempfänger von der Steuerübernahme unterrichtet habe oder nicht. Fraglich sei allenfalls, ob im Falle des Widerrufs, der Zuwendende entsprechend der Vorschrift des § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG verpflichtet sei, den bereits von der Pauschalierung unterrichteten Zuwendungsempfänger nunmehr vom Widerruf der Pauschalierung zu unterrichten.
Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 54/15).
In die Bemessungsgrundlage einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung sind nach Rz. 14 des (a. a. O.) alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen (Brutto) einzubeziehen, die einer solchen Veranstaltung direkt oder im Wege einer sachgerechten Aufteilung zugeordnet werden können. Zu den Gesamtaufwendungen gehören z. B. Aufwendungen für Musik, künstlerische und artistische Darbietungen und Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. Raummiete, Dekoration, Eventmanager oder Agenturleistungen zur Organisation und Ausrichtung einer Veranstaltung). Im Rahmen eines aktuell vor dem FG Köln (Az. 1 K 3154/15) anhängigen Klageverfahrens wird hierzu von dem Kläger argumentiert, dass nur diejenigen Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sein, die geeignet sind, beim Empfänger dem Grunde nach steuerbare Einkünfte auszulösen. Unter Beachtung der Urteilsbegründung des BStBl 2015 II S. 186) zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen gehören dazu nach seiner Auffassung jedoch nicht die Kosten für den äußeren Rahmen. Die Rechtsprechung des BFH sei nicht auf Betriebsveranstaltungen im Sinne von R 19.5 Abs. 2 LStR 2013 beschränkt, sondern auch entsprechend auf die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zu übertragen.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - akt. Kurzinfo Lst Nr. 3/2015
Fundstelle(n):
BAAAF-78185