Der Bescheid über die endgültige Bewilligung von Leistungen ersetzt nicht nur den Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen, sondern ebenfalls einen Bescheid über die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung von Leistungen. Auch wenn sich eine Klage nur gegen letzteren richtet (kein Höhenstreit), wird der Bescheid über die endgültige Bewilligung von Leistungen nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens, soweit der Aufhebungszeitraum betroffen ist. Bei einer für einen zurückliegenden Zeitraum erbrachten Nachzahlung von Kindergeld handelt es sich um eine laufende Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB 2, die im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen ist. § 11 Abs. 2 Satz 3 und § 11 Abs. 3 finden keine Anwendung (Anschluss an Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom - L 19 AS 924/15 -).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAF-78133
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