Eingruppierung einer Sozialpädagogin - Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung und im Pflegekinderdienst - Arbeitsvorgang
Gesetze: VergGr S14 TVöD BT-V, Anl C ProtErkl 13 TVöD BT-V, § 17 Abs 1 TVÜ-VKA, § 22 Abs 2 UAbs 1 BAT-O
Instanzenzug: ArbG Halle (Saale) Az: 9 Ca 2522/10 E Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 2 Sa 155/12 E Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2Die Klägerin ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und seit dem Jahr 1988 bei der beklagten Stadt, zuletzt im Amt für Kinder, Jugendliche und Familie, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.
3Bei der beklagten Stadt bestehen die Bereiche „Allgemeiner sozialer Dienst (ASD)“ und „Pflegekinderdienst (PKD)“. Die Zuständigkeiten von ASD und PKD richten sich nach der von der zuständigen Amtsleiterin unterzeichneten Verfahrensvorschrift Nr. 113 „ASD/PKD/WJH bei Hilfe gemäß § 33 SGB VIII und IO gemäß § 42 SGB VIII in Pflegefamilien“. Die Klägerin wird in der Adoptionsvermittlung und im Pflegekinderdienst (PKD) der beklagten Stadt eingesetzt. Diese Aufgaben machen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jeweils die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit aus.
4Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin gehört als „besondere Fallgruppe“ ua. „Babynest/anonyme Geburt“ zur Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung. Auch nach Auffassung der Beklagten trifft sie in deren Rahmen Entscheidungen zur Gewährleistung des Kindeswohls bei der Versorgung von Kindern, die im Babynest abgegeben (jährlich ca. acht bis zehn Kinder) sowie bei Kindern, die anonym geboren werden (jährlich zehn bis zwölf Kinder). Dazu gehören ua. die Inobhutnahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstversorgung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche und die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens. Diese Aufgaben, die auch Anträge an das Familiengericht umfassen, machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihrer Gesamttätigkeit aus.
5Darüber hinaus ist die Klägerin in einem Umfang von 10 vH ihrer Jahresarbeitszeit für Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII sachbearbeitend zuständig. Sofern ein Amtsvormund oder eine Amtspflegschaft besteht, erfolgt die Erstellung eines ersten Hilfeplans durch den ASD unter Beteiligung des PKD. Sobald die Hilfe auf Dauer angelegt ist, dh. regelmäßig nach Ablauf einer zweijährigen Betreuungszeit durch den ASD, geht in diesen Fällen die Fallverantwortung auf den PKD über. Im Rahmen dieser Tätigkeit, die auch die Krisenintervention bei Kindeswohlgefährdung umfasst, bearbeitet die Klägerin ganz überwiegend die Gewährung von Zusatzhilfen nach § 33 SGB VIII. Überdies wird sie zu etwa 2 vH ihrer Jahresarbeitszeit in den Notfalldienstplan der Beklagten berücksichtigt, mit dem bei unaufschiebbaren Maßnahmen gewährleistet werden soll, dass die notwendigen Entscheidungen bei einer Kindeswohlgefährdung getroffen werden können.
6Seit dem erhält die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12Ü Stufe 5 des Anhangs der Anlage C zum TVöD-V/VKA.
7Mit ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin nach vergeblicher vorheriger Geltendmachung vom zuletzt noch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 TVöD-V/VKA begehrt und vorgetragen, dass alle von ihr zu treffenden Entscheidungen einer unmittelbaren Gefahrenabwehr bei Kindeswohlgefährdung dienten. Sofern eine Inobhutnahme erforderlich sei, werde diese vom PKD selbst durchgeführt. Tatsächliche Entscheidungen zur Gefahrenabwehr in einer Pflegefamilie treffe ausschließlich der PKD, weil dieser und nicht der ASD die Pflegefamilie betreue und für sie verantwortlich sei. Die Beklagte habe ihr durch die Übertragung der Fallverantwortung bei den auf Dauer angelegten Pflegeverhältnissen gemäß §§ 27, 33 SGB VIII alle übrigen der in der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom ab in Kraft gesetzten Protokollerklärung Nr. 13 (im Folgenden Protokollerklärung Nr. 13) erwähnten Aufgaben übertragen. Ihr obliege die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 50 SGB VIII und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII. Als Mitglied des sozialpädagogischen Teams habe sie darüber hinaus bei den wöchentlich stattfindenden Teamberatungen an allen Fallberatungen und Entscheidungen mitzuwirken, die eine Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII nach sich zögen. Sie nehme auch an Helferkonferenzen des ASD teil, in denen über die Lebensperspektive von Kindern entschieden werde.
8Die Klägerin hat zuletzt beantragt
9Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Sie treffe weder abschließende inhaltliche Sachentscheidungen noch im Umfang von 50 vH Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung. Im Zusammenhang mit der Inobhutnahme von Kindern nehme sie lediglich in einem Umfang von bis zu 20 vH ihrer Tätigkeit Aufgaben zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung wahr. Sie werde in vielen Bereichen lediglich präventiv, nicht jedoch kriseninvasiv tätig. Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA nach der Protokollerklärung Nr. 13. Die Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung seien allein den Mitarbeitern des ASD übertragen worden. Die Fallverantwortung wechsle vom ASD auf den PKD erst nach zwei Jahren. Zu diesem Zeitpunkt seien die Handlungsmaßnahmen schon im Hilfeplan verbindlich festgelegt. Die Klägerin schreibe die bereits erstellten Hilfepläne lediglich fort.
10Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im Umfang der von der Klägerin eingelegten Berufung - mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Gründe
11Die Revision ist unbegründet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.
12I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur - Rn. 18; - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) - auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. - Rn. 10 mwN) - zulässig.
13II. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt seit November 2009 die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.
141. Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor im Entscheidungsfall maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-V/VKA von Bedeutung:
15Die Protokollerklärung Nr. 13 zur Anlage C lautet wie folgt:
162. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit aus zwei Arbeitsvorgängen iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O besteht, von denen jeder 50 vH ihrer Arbeitszeit ausmacht (zum Begriff des Arbeitsvorgangs: - Rn. 14; - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208).
17a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., vgl. nur - Rn. 15; - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten ( - Rn. 16; - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).
18aa) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB - Rn. 16; - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).
19bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., - Rn. 18; - 4 AZR 968/11 - Rn. 14). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., - Rn. 22; - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. - Rn. 25 mwN).
20cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlich komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Abläufen der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.
21b) Ausgehend von diesem Maßstab hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise angenommen, die Tätigkeit der Klägerin setze sich aus den zwei Arbeitsvorgängen „Adoptionsvermittlung“ und „Pflegekinderdienst“ zusammen, die je die Hälfte der ihr übertragenen Gesamttätigkeit ausmachten.
22aa) Die beiden Aufgabenbereiche „Adoptionsvermittlung“ und „Pflegekinderdienst“ sind auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet. Insoweit kann zugunsten der Beklagten eine entsprechende organisatorische Struktur unterstellt werden. Dass die Beklagte innerhalb eines dieser Bereiche eine weitere organisatorische Trennung vorgenommen hätte, indem der Klägerin die Aufgaben, die Entscheidungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen betreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit den Gerichten erfordern, tatsächlich von den übrigen Aufgaben getrennt übertragen worden wären, ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in der Stellenbeschreibung für die Klägerin insbesondere bei der Adoptionsvermittlung selbst ausdrücklich einen „ganzheitlichen“ Ansatz formuliert hat, nach dem es Aufgabe der Adoptionsvermittlung sei, das Adoptionsverfahren „qualitativ und rechtswirksam“ vorzubereiten und für alle am Prozess Beteiligten optimale Bedingungen für die Durchführung zu sichern.
23bb) Der Haupteinwand der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, vielmehr sei ein eigener Arbeitsvorgang zu bilden, der die Tätigkeit der Klägerin zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Familien- und Vormundschaftsgerichten umfasse, ist unzutreffend. Es geht nicht, wie die Revision meint, um das Arbeitsergebnis der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, sondern um das Arbeitsergebnis bzw. die Arbeitsergebnisse der konkreten Tätigkeit der Klägerin. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist - wie dargetan - die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung.
24cc) Soweit die Beklagte nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weiter vorgetragen hat, es lägen drei Arbeitsvorgänge vor, da neben der „Adoptionsvermittlung“ und dem „Pflegekinderdienst“ noch im Umfang von 5 vH der Tätigkeit der Klägerin der Arbeitsvorgang „Werbung und Gewinnung von geeigneten Adoptions- und Pflegeeltern“ trete, ist dieses im Übrigen substanzlose Vorbringen - unabhängig davon, dass es bereits dem ganzheitlichen Konzept der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderdienstes und dem Vortrag der Beklagten in den Instanzen widerspricht - bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich um unzulässigen neuen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz handelt.
25Hinzu kommt, dass das Landesarbeitsgericht in der Gewinnung von Pflegeeltern eine „Zusammenhangstätigkeit“ zum Pflegekinderdienst gesehen hat. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Im Übrigen ist die Tätigkeit eines Adoptionsvermittlers nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein auf ein einheitliches Arbeitsergebnis - nämlich die erfolgreiche Adoption, zu der auch die Anwerbung und Auswahl von Adoptiveltern gehört - gerichteter Arbeitsvorgang (vgl. - zu II 3 b der Gründe).
263. Geht man - wie das Berufungsgericht - bei der Tätigkeit der Klägerin von zwei Arbeitsvorgängen aus, ist das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllt.
27a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehört die im Rahmen des Pflegekinderdienstes vorzunehmende Betreuung der in der sog. Babyklappe abgelegten Säuglinge sowie der „anonym geborenen“ Kinder in den Aufgabenbereich der Klägerin. Zu dieser Tätigkeit gehören ua. die Inobhutnahme des Kindes und die Sicherstellung der Erstversorgung durch Bereitschaftspflege, die Identitätssuche, die Bereitstellung einer Vollzeitpflege und ggf. die Durchführung des Adoptionsverfahrens sowie die damit zusammenhängenden Anträge an das Familiengericht. Diese Aufgaben machen jedenfalls 15 vH bis 20 vH ihrer Gesamttätigkeit, und damit 30 vH bis 40 vH der Arbeitszeit innerhalb des - einzelnen - Arbeitsvorgangs aus.
28Darüber hinaus ist sie jedenfalls in einem Umfang von 10 vH ihrer Arbeitszeit für Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII zuständig, die auch der Krisenintervention bei Kindeswohlgefährdung dienen.
29b) Mit diesen Tätigkeiten erfüllt sie die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA. Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13.
30aa) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung. Sie hat den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels ( - Rn. 36). In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII -, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, nämlich dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen ( - aaO). Dabei kommt aber nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit ( - Rn. 38).
31bb) Einer Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals steht Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 nicht entgegen. Die Klägerin ist zwar den Bereichen der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderdienstes der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet. Sie fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 nach ihrer Organisationszugehörigkeit zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14“. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Die Klägerin hat aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Sie leistet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und ist zumindest im Rahmen ihres Aufgabenbereichs „Babynest/anonyme Geburt“ mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut und wirkt insoweit auch in Verfahren vor den Familiengerichten iSv. § 50 SGB VIII mit.
32cc) Bereits die in dem Aufgabenbereich „Babynest/anonyme Geburt“ zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin trifft Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Da der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entsprechende Arbeitsvorgang „Pflegekinderdienst“ einen Anteil von 50 vH und damit mindestens die Hälfte der der Klägerin übertragenen Gesamttätigkeit umfasst (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT-O), erfüllt die Tätigkeit der Klägerin insgesamt die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Auf die Frage, ob auch der Arbeitsvorgang „Adoptionsvermittlung“ die Anforderungen dieser Tarifgruppe erfüllt - wofür im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit den Hilfen zur Erziehung viel spricht -, kommt es danach nicht mehr an.
33dd) Die tariflichen Anforderungen fallen auch innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in relevantem Umfang an.
34(1) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt. Die Bewertung erfolgt vielmehr einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ der im Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die den Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals entsprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten die tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne sie ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann ( - Rn. 43). Ist dies der Fall, ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB - Rn. 43 mwN).
35(2) Nach diesen Grundsätzen ist bereits die Erfüllung der tariflichen Anforderungen im Aufgabenbereich „Babynest/anonyme Geburt“ mit einem - von der Revision selbst ausdrücklich eingeräumten - Anteil an der Gesamttätigkeit von bis zu 20 vH, der damit mindestens ein Drittel der innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs anfallenden Aufgaben ausmacht, ohne Weiteres ausreichend. Ob darüber hinaus die Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfen zur Erziehung, welche 10 vH der Gesamttätigkeit ausmachen, ebenfalls in rechtserheblichem Ausmaß anfallen, wofür viel spricht, ist danach nicht entscheidungserheblich.
36III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR485.13.0
Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1780 Nr. 30
AAAAF-78035