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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 11 | Vermietung: Sofortabzug eines Disagios von mehr als 5 % als Werbungskosten

Ein Disagio ist nach einem aktuellen Urteil des BFH nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Wird ein Disagio mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten vereinbart, indiziert dies die Marktüblichkeit.

Wichtig für die Vermieter unter Ihren Mandanten ist eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Sofortabzug eines Disagios – auch Damnum oder Darlehensabgeld genannt.

Nach § 11 Abs. 2 EStG gilt grundsätzlich: Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, gibt es jedoch eine Sonderregelung: Die Ausgaben sind dann insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Diese Bestimmung ist allerdings auf ein Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. Ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren gezahlt wird, ist demnach nicht auf die Laufzeit zu verteilen. Es kann...