Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 10 | Berufshaftpflicht: Eigene Versicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn
Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen nach einem aktuellen Urteil des BFH bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn. Dies beruht auf der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen, bei Arbeitnehmern nicht als Arbeitslohn anzusehen sind.
Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen bei angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs entschieden. Das Urteil ist nicht nur wichtig für Sozietäten in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sondern zum Beispiel auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten. Es ist zudem auch für andere Berufsgruppen – wie Steuerberater – von Bedeutung.
Eine Rechtsanwaltssozietät hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Das Fina...