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Track 09 | Arbeitszimmer: Keine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume
Die Aufwendungen für Nebenräume wie Küche, Bad, WC und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann nicht anteilig als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgesetzt werden, wenn ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd zu berücksichtigen ist.
Für die Steuerprofis nicht überraschend hat der Bundesfinanzhof entschieden: Ist ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen, können nur die Raumkosten für das Arbeitszimmer selbst als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Nicht aber die anteiligen Aufwendungen für einen Flur, eine Küche, ein WC oder ein Bad, wenn diese Nebenräume in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil auch privat genutzt werden.
Die Aufwendungen für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer sind nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus Juli 2015 steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend – so jetzt der X. Senat des BFH – auch für Nebenräume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Die Nutzungsvoraussetzungen sind ...