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Track 07 | Umsatzsteuer: Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit
Steuerbeträge für Leistungen, deren Entgelte aus Rechtsgründen im vorläufigen Insolvenzverfahren uneinbringlich geworden sind, müssen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG berichtigt werden. Im Anschluss an die Uneinbringlichkeit kommt es durch die Vereinnahmung des Entgeltes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung. Diese erfolgt im Unternehmensteil Insolvenzmasse und führt daher zu Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO.
Das Bundesfinanzministerium hat ein Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofs akzeptiert – zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Der BFH hatte in 2014 entschieden: Die Grundsätze zu den Steuerberichtigungen im Insolvenzverfahren sowie im Insolvenzeröffnungsverfahren sind nicht nur bei der Bestellung eines sog. starken, sondern regelmäßig auch bei der Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden.
Die Grundsätze des BFH-Urteils waren bereits mit einem BMF-Schreiben aus Mai 2015 umgesetzt worden, das im November 2015 um eine Übergangsregelung ergänzt worden war. In der aktuellen Anweisung des BMF heißt es nunmehr: Die noch ausstehenden Entgelte für Leistungen, die vor der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens erbracht wurden, sind aus Rechtsgründen uneinbringlich. Das gilt auch bei der Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt, mit dem Recht zum Forderungseinzug oder mit der Berechtigung zur Kassenführung. Uneinbringlich werden in diesen Fällen auch die Entgelte für die Leistungen, die der Insolvenzschuldner nach der Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bis zu der Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt.