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Track 27 | Kinderfreibeträge: Widerspruch gegen die Übertragung des Bedarfsfreibetrags
Seit 2012 kann der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind nicht gemeldet ist, der beantragten Übertragung seines hälftigen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil widersprechen, wenn er – in nicht unwesentlichem Umfang – Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind betreut. Nach einem aktuellen Urteil des FG Rheinland-Pfalz gibt es dabei keine Mindestgrenze von 25 %.
Für geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern ist ein Verfahren interessant, das beim III. Senat des Bundesfinanzhofs neu anhängig ist. Zum Kinderfreibetrag, genauer gesagt zum sog. Bedarfsfreibetrag, dem – wie es korrekt heißt – Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes.
Seit 2010 beträgt der Bedarfsfreibetrag 1.320 € im Jahr. Er verdoppelt sich auf 2.640 € bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, gilt nach § 32 EStG: Auf Antrag eines Elternteils wird der dem anderen Elternteil zustehende Bedarfsf...