Teil 1: Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2: Ausgleich
Abschnitt 3: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Unterabschnitt 3: Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer
(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAF-77924