VersAusglG § 22
Teil 1: Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2: Ausgleich
Abschnitt 3: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Unterabschnitt 1: Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen
1Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. 2Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.
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UAAAF-77924