VersAusglG § 12
Teil 1: Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2: Ausgleich
Abschnitt 2: Wertausgleich bei der Scheidung
Unterabschnitt 2: Interne Teilung
§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten
Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
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UAAAF-77924