VersAusglG § 12

Teil 1: Der Versorgungsausgleich

Kapitel 2: Ausgleich

Abschnitt 2: Wertausgleich bei der Scheidung

Unterabschnitt 2: Interne Teilung

§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

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UAAAF-77924