Energiesteuer: Verwendung von Toluol zur Herstellung von Titandioxid
im Chloridverfahren – Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
für schweres Heizöl – Geringer Wasserstoffgehalt als
maßgebliches Vergleichskriterium
Leitsatz
Für die Verwendung von Toluol zur Herstellung von Titandioxid im Chloridverfahren ist der für schweres Heizöl geltende Steuersatz
des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG anzuwenden, da von den in Tabelle C des Anhangs I zur EnergieStRL aufgeführten Energieerzeugnissen
nur schweres Heizöl einen vergleichbar geringen Wasserstoffgehalt wie Toluol aufweist (Entscheidung im II. Rechtszug nach
Vorabentscheidung des und C-44/13 und Zurückverweisung durch , BFHE 249, 264).
Fundstelle(n): RAAAF-77896
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