Grundfreibetrag und Freibeträge für Kinder in den Jahren 2011 und 2012 nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Die Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG sowie der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG
in den Veranlagungszeiträumen 2011 und 2012 ist nicht verfassungswidrig zu niedrig (Anschluss an den vom Kläger im Verfahren
der Aussetzung der Vollziehung herbeigeführten ).
2. Der Grundfreibetrag ist auch nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die konkrete Höhe der Unterkunftskosten im Sozialhilferecht
nicht durch Parlamentsgesetz, sondern durch Landesverordnungen festgelegt wird.
3. Es bedarf keiner Erfassung erwerbsbedingter Aufwendungen im Grundfreibetrag, weil diese nach §§ 4 Abs. 4, 9 EStG als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind. Dass im Sozialrecht ein höherer Betrag für die erwerbsbedingten Kosten pauschal
ohne Nachweis berücksichtigt wird als im Steuerrecht, stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar.
4. Eine Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags in 2012 ergibt sich nicht schon daraus, dass der sozialhilferechtliche
Regelbedarf zwischen 2011 und 2012 um 120,00 EUR pro Jahr gestiegen ist, der Grundfreibetrag aber nicht. Denn es kommt in
jedem Jahr lediglich darauf an, ob der Grundfreibetrag mindestens den Mindestbedarf abdeckt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 10 DStRE 2017 S. 526 Nr. 9 MAAAF-77889
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