Veräußerung von durch Schenkungsvertrag erworbenen GmbH-Anteilen
Leitsatz
1. Bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Schenkungsvertrags von einem Dritten zugewendet
worden sind, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 EStG als Anschaffungskosten nicht die historischen
Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen, wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass mit dem Schenkungsvertrag
eine in Wahrheit bestehende entgeltliche Übertragung des GmbH-Anteils verdeckt werden sollte (§ 41 Abs. 2 AO).
2. Als Indiz gegen eine unentgeltliche Zuwendung der GmbH-Anteile, für die der Rechtsvorgänger Anschaffungskosten in Millionenhöhe
aufgewendet hatte, ist es anzusehen, wenn die Schenkung der GmbH-Anteile zwischen einander nicht nahestehende Personen im
vorliegenden wirtschaftlichen und personellen Umfang in extrem hohen Maße ungewöhnlich wäre und sich nicht mit nachvollziehbaren
Gründen erklären lässt und aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen der Schluss gezogen werden kann, dass er durch Vorspiegelung
falscher Tatsachen den wahren Sachverhalt verschleiern möchte. In diesem Fall ist aufgrund der tatsächlichen Vermutung, dass
nicht nahestehende Personen einander Leistungen regelmäßig nicht ohne Gegenleistung erbringen, von einer entgeltlichen Anteilsübertragung
auszugehen.
3. Rechtsfolge ist, dass die Zuwendung der GmbH-Anteile beim Steuerpflichtigen als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach
§ 22 Nr. 3 EStG zu behandeln ist und als Anschaffungskosten für die GmbH-Anteile bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
nach § 17 Abs. 2 EStG der gemeine Wert der zugewendeten GmbH-Anteile anzusetzen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2016 S. 311 Nr. 10 CAAAF-77888
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