Hinzuschätzung zu den Betriebseinnahmen eines Restaurants in Höhe der unbaren Kreditkartenumsätze wegen Zweifeln an der der
Erfassung der unbaren Betriebseinnahmen und unterbliebener Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Aufklärung dieser Zweifel
Leitsatz
1. Wurde bei Erfassung von Betriebseinnahmen eines Restaurants mittels eines elektronischen Kassensystems trotz technisch
bestehender Möglichkeit hierzu nicht zwischen baren und unbaren Einnahmen (Kreditkartenumsätze) differenziert, wurden die
Kreditkartenumsätze auch nicht täglich erfasst und ist aufgrund der konkret vorgenommenen Verbuchung äußerst zweifelhaft,
ob die Kreditkartenumsätze tatsächlich wie vom Steuerpflichtigen angegeben vollständig als bare Betriebseinnahmen miterfasst
und versteuert worden sind, so bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Befugnis des FA zu einer Hinzuschätzung in Höhe der
auf dem Girokonto des Steuerpflichtigen ersichtlichen Kreditkarteneinnahmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kassenbuchführung
gravierende Mängel aufweist und der Steuerpflichtige seiner verschärften Mitwirkungspflicht, die ordnungsgemäße Erfassung
der seinem Girokonto gutgebrachten Erlöse aus Kreditkartenumsätzen seines Restaurants plausibel darzulegen und unter Beweis
zu stellen, nicht nachgekommen ist, indem er z. B. trotz mehrfacher Aufforderung weder die Tagesabrechnungen bzw. Ersatzbelege
des Kreditkarteninstituts über seine täglichen Kreditkartenumsätze noch Protokolle über die Programmierung/Umprogrammierung
des Kassensystems vorgelegt hat. Bei diesem Sachverhalt durfte die Finanzbehörde von weiteren Sachverhaltsaufklärungen absehen.
2. Auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen einzeln nachzuweisen. Daher ist es nicht zu beanstanden,
wenn bei Führung eines elektronischen Kassensystems als Beleg für die vollständige Erfassung aller Umsätze und Einnahmen das
Zustandekommen der Summe eines jeden Tagesergebnisses durch Aufbewahrung angefallener Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons
oder die Einnahmen und Ausgaben eines Kassenberichts nachgewiesen werden muss.
3. Die Z-Bons müssen eine hinreichende Gewissheit über die Vollständigkeit der darin enthaltenen Einnahmen zulassen. Dies
ist nur der Fall, wenn die Organisationsunterlagen aufbewahrt werden, um etwaige Manipulationen bei der Berechnung der ausgedruckten
Beträge nachvollziehen zu können.
4. Wenn ein Steuerpflichtiger die ihm auferlegten allgemeinen oder besonderen Mitwirkungs-, Informations- oder Nachweispflichten
verletzt, mindert sich grundsätzlich die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde oder des Finanzgerichtes entsprechend.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2016 S. 766 OAAAF-77884
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