Ist für die Einreihung in die Unterposition 6211 33 10 00 0 „Arbeits- und Berufskleidung” der Kombinierten Nomenklatur ausschließlich
das äußere Erscheinungsbild oder der Verwendungszweck ausschlaggebend, oder ist unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift
3 Buchst. b zu berücksichtigen, welche Bestandteile der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen?
2. Im Streitfall: Tarifierung einer Mantelschürze, die Personen bei der Ausübung einer Berufstätigkeit vor Röntgenstrahlen
schützen soll und den ganzen Oberkörper bis über den Schritt bedeckt (Außen- und Unterseite bestehen jeweils aus etwa 0,2
mm dicken, einfarbigen Geweben aus 100 % synthetischen Chemiefasern wie Polyester und Polyamid; innere Lage besteht überwiegend
aus Antimon und weiteren Elementen mit einem Polymer als Trägermaterial).
Tatbestand
Fundstelle(n): EAAAF-77883
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