Zwingende Gründe, die die Selbstnutzung des erworbenen Familienheims unmöglich machen
Leitsatz
Gesundheitliche Einschränkungen stellen erst dann zwingende objektive Gründe dar, die nicht zur Versagung der Steuerbefreiung
für das Familienheim führen, wenn das selbstständige Führen eines Haushalts dem Erwerber schlechthin und nicht nur in dem
konkreten sich im Nachlass befindlichen Familienheim unmöglich ist.
Führt der Erwerber trotz seines Gesundheitszustandes den Haushalt des Familienheim noch nahezu ein Jahr weiter, um in dieser
Zeit eine adäquate Wohnmöglichkeit zu finden, liegen keine zwingenden Gründe vor, die den Erwerber an dem Bewohnen seines
Familienheims ändern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbBstg 2016 S. 260 Nr. 10 ErbStB 2016 S. 302 Nr. 10 NWB-EV 2016 S. 263 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2016 S. 2246 UVR 2016 S. 269 Nr. 9 DAAAF-77879
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