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Arbeitsrecht | Zulässiger Rechtsweg für Klagen eines selbständigen Handelsvertreters
Handelsvertreter sind grds. selbständige Kaufleute, wenn sie im Wesentlichen frei ihre Tätigkeiten gestalten und ihre Arbeitszeiten bestimmen können (vgl. § 84 Abs. 1, § 92 S. 2169Abs. 1 HGB). Ist dies nicht der Fall, sind sie bereits nach der allgemeinen Definition Arbeitnehmer und können schon von daher ihre Rechte vor den Arbeitsgerichten verfolgen (§ 5 Abs. 1 ArbGG). Ob sie dabei jedenfalls arbeitnehmerähnlich sind, ist unbeachtlich. Die Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG für Handelsvertreter beinhaltet nämlich nur insoweit eine in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, als sie zwar verbietet, Handelsvertreter unter anderen als den in § 5 Abs. 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu behandeln, aber gleichwohl voraussetzt, dass die klagende Partei tatsächlich selbständiger Hande...