1. Anspruchsgrundlage für den von einem privaten Arbeitsvermittler geltend gemachten Vergütungsanspruch ist nicht der dem Arbeitsuchenden erteilte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Vielmehr finden sich die Anspruchsgrundlagen in § 45 Abs. 6 Satz 3 bis 6 SGB III (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: Sächs. - juris Rdnr. 30).
2. Im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kann eine Begebenheiten tatsächlicher Art, hier der Abschluss eines Vermittlungsvertrages, nicht ersetzt werden.
3. Bei der Vergütung eines privaten Arbeitsvermittlers handelt es sich auch nach der seit geltenden Rechtslage um eine solche aus wirtschaftlicher Betätigung und nicht um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I.
4. Ein privater Arbeitsvermittler ist auch nach der seit geltenden Rechtslage nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG.
Fundstelle(n): RAAAF-77617
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