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Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB n. F. bei Organschaften
Bewusster Verzicht oder Regelungslücke?
[i]Philipps, Erweiterte Anhangangaben zu Pensionsrückstellungen, BBK 7/2016 S. 333 NWB FAAAF-69735 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Bewertungsvorschriften für Pensionsrückstellungen wurde mit § 253 Abs. 6 HGB eine weitere, gesonderte Ausschüttungssperre eingeführt. Da in § 301 Abs. 1 Satz 1 AktG aber ein Verweis auf diese neue Rechtsform fehlt, stellt sich die Frage, ob die ergänzende Ausschüttungssperre auch als Abführungssperre bei Organgesellschaften anzusehen ist.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Unklarheiten bei der Anerkennung ertragsteuerlicher Organschaften
[i]Hierl, Niedrigzinsen in der Rechnungslegung und in der Unternehmensbewertung, BBK 8/2016 S. 371 NWB HAAAF-70669 Die neue Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB n. F. regelt den Umgang mit dem Entlastungseffekt, der sich aus der handelsrechtlichen Neubewertung von Pensionsrückstellungen im Sinne des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB ergibt.
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase ist die Anpassung der Bewertungsgrundsätze bezüglich der Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nachvollziehbar. In Folge der Verlängerung des Zeitraums zur Berechnung des Diskontierungszinssatzes von bisher sieben auf zehn Jahre erhöht sich dieser Diskontierungszinssatz und führt im Ergebnis zu einer Reduzierung des zu bilanzierenden abgezinsten Verpflicht...