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LG Stade Beschluss v. - 9 T 46/15

Gesetze: ZVG § 148 Abs. 2, ZPO § 51

Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsmaßnahme gegen den Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

Leitsatz

1. Wurde die Zwangsverwaltung bereits aufgehoben, bevor der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung einer Zwangsvollstreckung gegen den Zwangsverwalter beauftragt, so muss der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung einstellen oder den Vollstreckungsauftrag ablehnen.

2. Mit dem Ende des Amtes ist ein handeln des ehemaligen Zwangsverwalters für den Schuldner nicht mehr möglich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
HAAAF-77454

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