Kein tauschähnlicher Umsatz bei Dacharbeiten an einem fremden Gebäude zur Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage
Leitsatz
1. Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft
sind.
2. Gestattet der Vermieter von voll funktionsfähigen und nicht sanierungsbedürftigen Dachflächen dem Mieter eine Dachsanierung
als Vorbereitungsmaßnahme für die vom Mieter beabsichtigte Installation einer Fotovoltaik-Anlage auf den gemieteten Dachflächen,
war der Mieter aber nicht dazu verpflichtet, kann insoweit ein tauschähnlicher Umsatz nicht angenommen werden.
3. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob die durch die Vorbereitungsmaßnahme (Dachsanierung) erstellten Dachteile gem.
§ 946 BGB Eigentum des Vermieters wurden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1369 Nr. 16 UStB 2017 S. 10 Nr. 1 UAAAF-77402
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