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FG München Urteil v. - 2 K 1767/13 EFG 2016 S. 1385 Nr. 16

Gesetze: UStG § 24 Abs. 1 S. 3, UStG § 24 Abs. 1 S. 4, UStG § 9 Abs. 1, UStG § 9 Abs. 2, UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 42, MwStSystRL Art. 302, MwStSystRL Art. 137 Abs. 2

Keine Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung an Pauschallandwirt

Gestaltungsmissbrauch durch allein auf Vorsteuerabzug abzielende Vermietung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zwischen Ehegatten

Leitsatz

1. Bei der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einen Landwirt, der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe versteuert und demnach nur einen „pauschalen Vorsteuerabzug” nach § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG geltend machen kann, ist die Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen (gegen , EFG 2001, 307; , EFG 2005, 761; Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE).

2. Mietet die Ehefrau eines Landwirts, der seine Umsätze nach § 24 UStG versteuert und deswegen vom regulären Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, von diesem einen Teil der im Alleineigentum des Landwirts stehenden Hoffläche, um darauf ein auf die Bedürfnisse des Landwirts zugeschnittenes landwirtschaftliches Nebengebäude zu errichten und an den Landwirt zurückzuvermieten, kann die Ehefrau das bebaute Grundstück, das sich auf dem Hof ihres Ehemanns befindet, weder für eigene gewerbliche Zwecke nutzen noch – mangels Geh- und Fahrtrechten an dem umgebenden Grundstück – beispielsweise an einen Dritten ohne Einwilligung ihres Ehemanns zur Nutzung überlassen, und soll durch eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung allein der volle Vorsteuerabzug aus den Baukosten erreicht werden, der für den Landwirt als Bauherren nach § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG nicht möglich wäre, so ist diese Nutzungsüberlassung zwischen den Ehegatten als gemäß § 42 AO missbräuchliche Gestaltung umsatzsteuerrechtlich nicht anzuerkennen.

3. Unionsrechtlich sind nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten.

4. § 9 Abs. 2 UStG ist mit dem Unionsrecht vereinbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1385 Nr. 16
XAAAF-77398

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