Das BEPS-Umsetzungsgesetz ist da
[i]BMF, Referentenentwurf vom 31. 5. 2016, abrufbar unter http://go.nwb.de/w1s5vAm hat das BMF den mit Spannung erwarteten Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen (Erstes BEPS-Umsetzungsgesetz) veröffentlicht. Mit dem Entwurf sollen insbesondere die Empfehlungen der G20/OECD zur Stärkung der Transparenz durch das Country-by-Country Reporting (CbCR) sowie im Hinblick auf den automatischen Informationsaustausch zwischen den Staaten in Steuersachen umgesetzt werden. In der aktuellen Ausgabe der IWB haben wir diesem Themenbereich zwei Beiträge gewidmet:
[i]Die Umsetzung von BEPS in das deutsche Recht – Anmerkungen zu den Verrechnungspreisaspekten würdigen den Referentenentwurf in ihrem Beitrag ab S. 483 insbesondere unter Verrechnungspreisaspekten. Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt dabei in der Umsetzung des dreistufigen Dokumentationsansatzes, so wie von der OECD mit dem Master File, dem Local File und dem CbCR empfohlen. Der geänderte § 90 Abs. 3 AO wird die zentrale Norm für Dokumentationspflichten. Der neue eingefügte § 138a AO wird dann die Mitteilungspflichten im Rahmen des Country-by-Country Reportings regeln.
[i]Die Umsetzung von BEPS in das deutsche Recht – Weitere AspekteIn einem weiteren Beitrag zum BEPS-Umsetzungsgesetz widmet sich ab S. 478 den anderen Aspekten des Referentenentwurfs: Die Implementierung eines verpflichtenden Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Vermeidung von Unsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung von DBA und die Schließung von Besteuerungslücken im nationalen Recht.
[i]Keine Gewinnrealisierung beim grenzüberschreitenden Down-Stream-Merger – FG Düsseldorf, Urteil vom 22. 4. 2016 - 6 K 1947/14 K, G NWB MAAAF-75225 Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG, die eine Bewertung der Anteile an einer übernehmenden Körperschaft bei einer Abwärtsverschmelzung grundsätzlich mit dem Buchwert vorschreibt, ist seit Langem umstritten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei ihrer Prüfung der Verlust des deutschen Besteuerungsrechts an den Anteilen beachtlich, während die h. M. in der Literatur in ihr eine abschließende Regelung für die Bewertung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft sieht. Das FG Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil vom ebenfalls mit dieser Vorschrift befassen müssen. Mit seiner Entscheidung hat das FG der Auffassung der Finanzverwaltung zum Verhältnis des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UmwStG eine Absage erteilt. Mit der h. M. in der Literatur sieht das FG die Regelung durch Satz 2 als abschließend an. Eine Revision ist anhängig. analysiert das Urteil in seinem Beitrag ab S. 498.
Beste Grüße
Christian Rohde
Fundstelle(n):
IWB 13 / 2016 Seite 1
SAAAF-77300