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Aufmerksamkeiten
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Bei Aufmerksamkeiten spricht man von unentgeltlichen Zuwendungen des Arbeitgebers an sein Personal für dessen privaten Bedarf. Es handelt sich dabei um einen nicht steuerbaren Umsatz, wenn die Zuwendung in ihrer Art und ihrem Umfang nach einem Geschenk entspricht, das im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblicherweise ausgetauscht wird. Dabei darf die Überlassung nicht zu einer persönlichen Bereicherung der Arbeitnehmer führen. Von Aufmerksamkeiten spricht man, wenn aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers, z. B. eines runden Geburtstags, eines Jubiläums oder der Geburt eines Kindes, eine unentgeltliche Überlassung erfolgt.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1000 | Kasse |
1200 | Bank |
1570 | Abziehbare Vorsteuer |
1571 | Abziehbare Vorsteuer 7 % |
1576 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
4152 | Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer |
4653 | Aufmerksamkeiten |
8595 | Sachbezüge 19 % USt (Waren) |
8614 | Verrechnete sonstige Sachbezüge ohne Umsatzsteuer |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400 | Abziehbare Vorsteuer |
1401 | Abziehbare Vorsteuer 7 % |
1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1600 | Kasse |
1800 | Bank |
4945 | Sachbezüge 19 % USt (Waren) |
4949 | Verrechnete sonstige Sachbezüge ohne Umsatzsteuer |
6072 | Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer |
6643 | Aufmerksamkeiten |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätze zu den Aufmerksamkeiten
Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen des Arbeitgebers an sein Personal für dessen privaten Bedarf. Es liegt ein nicht steuerbarer Umsatz vor, wenn die Zuwendung in ihrer Art und ihrem Umfang nach einem Geschenk entspricht, das im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblicherweise ausgetauscht wird.
Dabei darf die Überlassung nicht zu einer persönlichen Bereicherung des Arbeitnehmers führen, also nur „unwesentlich“ sein. Die Finanzverwaltung nimmt eine „unwesentliche“ Aufmerksamkeit an, wenn die Zuwendung den Wert von 60 € nicht übersteigt. Der Betrag ist ein Bruttobetrag und beinhaltet auch die Umsatzsteuer.
Blumen anlässlich eines Geburtstags, Getränke und Gebäck im Rahmen von Besprechungen, ein Buch anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums, ein Abschiedsgeschenk aufgrund des Ausscheidens aus dem Unternehmen.
Zu beachten ist dabei, dass die Wertgrenze von 60 € für jede einzelne Zuwendung zu prüfen ist. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres zu mehreren Anlässen Aufmerksamkeiten erhalten kann.
Aus den Anschaffungskosten der Aufmerksamkeiten steht dem Unternehmer – unter Beachtung der BFH-Rechtsprechung – nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein Vorsteuerabzug zu, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechende Anwendungshinweise sind in Abschnitt 15.15 UStAE enthalten.
Von den sog. Aufmerksamkeiten sind regelmäßig durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Speisen und Getränke abzugrenzen, auch wenn die den Wert von 60 € nicht übersteigen. In diesen Fällen fehlt ein „besonderer“ Anlass aus Sicht des Arbeitnehmers. Gibt der Arbeitgeber Speisen und Getränke als sog. Personalbeköstigung kostenlos oder verbilligt ab, bewirkt der Unternehmer mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG.
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.
3.2 Aufzeichnungspflichten
Besondere umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG bestehen nicht. Gleichwohl müssen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 63 Abs. 1 UStDV die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.
Für Zwecke der Prüfung der 60 € Grenze können demnach die Grundsätze nach dem EStG herangezogen werden, wonach die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind. Darüber hinaus sind die Buchungen auf einem besonderen Sachkonto vorzunehmen und die Aufzeichnungen haben zeitnah und fortlaufend zu erfolgen. Zur Prüfung, welche Personen eine Aufmerksamkeit erhalten hat, sind entsprechende namentliche Anschreibungen zu führen.
3.3 Praxisbeispiel 1: Aufmerksamkeiten zu 7 %
Der Unternehmer H betreibt ein Handelsunternehmen in Hannover. Er besitzt nicht nur mehrere Filialen in Hannover, sondern beschäftigt auch 10 Außendienstmitarbeiter. Zu den monatlich terminierten Besprechungen bietet H seinen Beschäftigten auch Gebäck an. Die Lebensmittel lässt er am durch seine Sekretärin einkaufen und mit der betrieblichen EC-Karte bezahlen (je Einkauf 33,00 € inkl. 7 % USt für 12 Monate). Die entsprechenden Belege für den Vorsteuerabzug liegen dem Unternehmer vor.
Bei der Überlassung des Gebäcks handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen des Arbeitgebers an sein Personal. Hierbei handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um einen nicht steuerbaren Vorgang, da die Zuwendung nach Art und Umfang im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Auch eine persönliche Bereicherung der Arbeitnehmer liegt nicht vor. Somit ist im vorliegenden Fall von einer „unwesentlichen“ Aufmerksamkeit auszugehen, da der Wert der Zuwendung den Schwellenwert von 60 € (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt.
Dem Unternehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Nahrungsmittel zu. Einer weiteren Umsatzbesteuerung bedarf es im vorliegenden Sachverhalt nicht.
Buchung des Wareneinkaufs:
nach SKR 03: