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BFH 09.09.2015 X R 5/13, NWB 28/2016 S. 2090

Einkommensteuer | Beschränkte Abzugsfähigkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen – Verfassungsbeschwerde anhängig

Mit Urteil vom - X R 5/13 (BStBl 2015 II S. 1043) hatte der BFH entschieden, dass die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. d. F. des BürgEntlG KV) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger nun Verfassungsbeschwerde eingelegt. In dem Verfahren 2 BvR 2445/15 muss das BVerfG klären, ob die Auffassung des BFH zutreffend ist. Der BFH hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Gesetzgeber nur verpflichtet sei, Beiträge zu Versicherungen steuerlich freizustellen, die den Schutz des Lebensstandards des Steuerpflichtigen in Höhe des Existenzminimums gewährleisten.

Anmerkung:

Nach Ansicht des Klägers überzeugt das Urteil des BFH nicht. Er ist der Auffassung, auch die in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG genannten Sonderausgaben seien in voller Höhe ...