Kapitalertragsteuer für Gewinne aus BgA: Einstellung in
Gewinnrücklage bei Regiebetrieb, Verwendung für Zwecke des BgA oder
der Trägerkörperschaft, Rechtmäßigkeit der weitergehenden
Vorgaben des
Leitsatz
Der den Rücklagen zugeführte Gewinn eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist auch im Falle
eines Regiebetriebs gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer-Bemessungsgrundlage
der Trägerkörperschaft nicht zu berücksichtigen, wenn der Gewinn nachvollziehbar für den BgA oder für die gemeinnützige Tätigkeit
der Körperschaft des öffentlichen Rechts verwandt werden soll.
Für die weiteren hierfür in dem BStBl I 2015, 111 Rz. 35, aufgestellten Voraussetzungen, dass
die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden können bzw. die Durchführung bestimmter Vorhaben
in einem angemessenen Zeitraum möglich ist, besteht keine Rechtsgrundlage.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2016 S. 12 Nr. 28 DStZ 2016 S. 554 Nr. 15 EFG 2016 S. 1179 Nr. 14 JAAAF-76986
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