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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1307/14 Z

Gesetze: ZK Art. 236 Abs 1 VO (EG) 1225/2009 Art. 2 Abs. 7 Buchst. a VO (EG) 1225/2009 Art. 2 Abs 7 Buchst b VO (EG) 1225/2009 Art. 2 Abs 7 Buchst c VO (EG) 1225/2009 Art. 9 Abs 5; DVO (EU) Nr. 248/2011 VO (EU) 812/2010 WTO-AntidumpingÜbk Art. 6 Abs. 10 WTO-AntidumpingÜbk Art. 9 Abs. 2

Erstattung von Antidumpingzoll: Überschreitung der Dreimonatsfrist für Untersuchung der Marktwirtschaftsbedingungen – WTO-rechtswidrige Anwendung des Art. 9 Abs. 5 VO (EG) 1225/2009

Leitsatz

  1. Aus dem Umstand, dass die Kommission ihre nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b VO (EG) 1225/2009 zu treffende Entscheidung, ob der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung getroffen hat, ergibt sich keine Nichtigkeit der VO 812/2010 und der DVO 248/2011, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die auf Grund der Untersuchung schließlich erlassene Verordnung über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anderenfalls einen günstigeren Inhalt gehabt hätte.

  2. Hat der Unionsgesetzgeber unionsspezifische Regelungen getroffen, weil das WTO-Antidumpingübereinkommen für eine Kategorie von Ländern keine spezifischen Regeln enthält, scheidet eine Berufung auf eine sich daraus ergebende Verletzung des WTO-Rechts aus ().

  3. Die WTO-rechtswidrige Anwendung des Art. 9 Abs. 5 VO (EG) 1225/2009 kann daher nicht zu der Rechtsfolge führen, dass ein gezahlter Antidumpingzoll gesetzlich nicht geschuldet war.

Fundstelle(n):
ZAAAF-76985

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