Entfallen der Einkunftserzielungsabsicht für eine früher vermietete, jetzt schon länger als sechs Jahre leerstehende, nach
objektiven Maßstäben nicht mehr vermietbare Wohnung wegen Ungewissheit der Realisierung der für eine Weitervermietung erforderlichen
Sanierung der gesamten Wohnanlage
Leitsatz
1. Bilden die Mitglieder einer sanierungsbedürftigen Wohnungsanlage eine Wohnungseigentümergemeinschaft, konnte der Steuerpflichtige
die von ihm erworbene Wohnung zunächst noch mehrere Jahre vermieten, sind jedoch die anschließend eingeleiteten Sanierungsarbeiten
an der völlig heruntergekommenen Wohnanlage wegen teilweiser Unterschlagung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten
Sanierungsumlagen abgebrochen worden, steht die objektiv nicht mehr für eine Vermietung betriebsbereite und deswegen nicht
mehr vermietbare Wohnung des Klägers deswegen schon mehr als fünf Jahre leer, ist u. a. aufgrund der fehlenden, für eine Gesamtsanierung
erforderlichen Mitwirkung der anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht absehbar, ob und wann je die für
die Herstellung der Vermietbarkeit der Wohnung des Steuerpflichtigen erforderliche Gesamtsanierung der Wohnanlage zum Abschluss
gebracht werden kann, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das FA ab dem Zeitpunkt, zu dem die objektiv nicht mehr vermietbare
Wohnung des Klägers schon mehr als sechs Jahre leer stand, von einem Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht ausgeht.
2. Soweit der , BStBl II 2016 S. 78) entschieden hat, dass Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten
entfallen, welche der Finanzierung Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten
Wohngrundstückes dienen und mithin durch diese Einkunftsart veranlasst sind, auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung
der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit die Verbindlichkeiten
durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können, ist diese Rechtsprechung nicht auf den Fall übertragbar, dass die
Einkunftserzielungsabsicht für eine schon lange leerstehende, zur Vermietung bestimmte Wohnung ab einem bestimmten Zeitpunkt
entfällt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 26 EFG 2016 S. 1335 Nr. 16 GStB 2016 S. 345 Nr. 10 FAAAF-76983
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