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FG München Beschluss v. - 10 V 707/16

Gesetze: AO § 258FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2FGO § 114 Abs. 1 S. 2ZPO § 920 Abs. 2 BayVwZVG Art. 21a

Vollstreckung von Zwangsgeldbescheiden der Kommunalverwaltung durch Finanzämter

Leitsatz

1. Eine Regelungsanordnung darf nur erlassen werden, um wesentliche Nachteile, drohende Gewalt oder ähnlich schwerwiegende Folgen von dem Antragsteller abzuwenden.

2. Der geltend gemachte Anordnungsgrund muss so schwerwiegend sein, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar ist. Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen somit über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind.

3. Rechtsbehelfe gegen Zwangsgeldbescheide haben gem. Art. 21a BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAF-76982

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