Keine freiberufliche Tätigkeit einer zweigliedrigen Kfz-Prüfingenieurs-GbR bei eigenverantwortlicher Erledigung der meisten
Aufträge der GbR nicht durch die Gesellschafter der GbR, sondern durch angestellte Prüfingenieure
Leitsatz
1. Eine aus zwei Diplom-Ingenieuren bzw. Prüfingenieuren bestehende GbR, die u. a. Beweissicherungsgutachten für Kfz erstellt,
Kraftfahrzeuge bewertet, Hauptuntersuchungen und Abgasuntersuchungen für Fahrzeuge durchführt, ist mangels leitender und eigenverantwortlicher
Tätigkeit der Gesellschafter insgesamt gewerblich und damit gewerbesteuerpflichtig tätig, wenn von den von der GbR im Jahr
insgesamt ausgeführten Aufträgen (hier: 9.276 Aufträge) der weitaus überwiegende Anteil (hier: 7.965 Aufträge) nicht von den
GbR-Gesellschaftern, sondern von drei angestellten Prüfingenieuren jeweils eigenverantwortlich und ohne Beteiligung der Gesellschafter
erledigt worden ist.
2. Der Umstand, dass die Berufsausübung der Prüfingenieure gesetzlich stark reglementiert ist, dass die GbR eine staatliche
Prüfaufgabe wahrnimmt, dass die Gesellschafter stichprobenartige Kontrollen bei den von Mitarbeitern erledigten Aufträgen
machen sowie dass alle Prüfprotokolle im Namen der GbR ergehen, kann eine Freiberuflichkeit der von der GbR erbrachten Leistungen
nicht begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1341 Nr. 16 KÖSDI 2016 S. 20029 Nr. 11 LAAAF-76981
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