Arbeitshilfe - Stand: 26.10.2016

Anwendung des § 8c KStG auch bei vorweggenommener Erbfolge ? - Vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung, wenn die Vermögensübertragung im Erbfall nicht nach § 2050 BGB anzurechnen ist ? - Die Anwendung des § 8c KStG auf Fälle der vorweggenommenen Erbfolge kann auch aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO unterbleiben

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Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften:

1. Sind die Regelungen des § 8c KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 und des § 10a Satz 10 GewStG i.d.F. des JStG 2009 einfachgesetzlich auch in Fällen einer vorweggenommenen Erbfolge anzuwenden (entgegen dem BStBl I 2008, 736 Rz 4 S. 2)?

2. Kann die Anwendung der § 8c KStG, § 10a Satz 10 GewStG auf Fälle der vorweggenommenen Erbfolge aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO unterbleiben?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
ZAAAF-76920