Arbeitshilfe - Stand: 21.06.2017

Rückstellung für Zusatzbeiträge an die Handwerkskammer ist zu bilden

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Ist die Bildung einer Rückstellung für Zusatzbeiträge an die Handwerkskammer für künftige Jahre, die rechtlich noch nicht entstanden sind, aber nach den bis zum Bilanzstichtag bereits entstandenen Gewinnen bemessen werden, zu billigen, weil die Zusatzbeiträge für die zukünftigen Jahre (hier:) 2010, 2011 und 2012 deswegen bereits wirtschaftlich im Wesentlichen vor dem Bilanzstichtag verursacht sind, weil sich ihre Höhe nach dem um drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrag bzw. Gewinn, (hier:) also der Jahre 2007, 2008 und 2009 bemisst und die künftigen Aufwendungen daher mit bis zum Bilanzstichtag realisierten Erträgen in Zusammenhang stehen?

Ist eine Verbindlichkeit nur dann als vergangenheitsorientiert zu definieren, wenn die Pflicht unabhängig davon zu erfüllen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in Zukunft fortführt oder den Betrieb zum jeweiligen Bilanzstichtag beendet?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
EAAAF-76914