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KSR Nr. 7 vom Seite 10

Postuniversaldienstleistungen

Steuerbefreiung setzt Zustellung an sechs Tagen pro Woche voraus

Peter Mann

§ 4 Nr. 11b UStG befreit die Umsätze bestimmter Postdienstleistungsunternehmen von der Umsatzsteuer. Dazu ist grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer sich verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Postdienstleistungen anzubieten. Diese Verpflichtungserklärung ist gegenüber dem BZSt abzugeben, das eine Bescheinigung i. S. des § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG über diese Verpflichtung erteilt. Erst wenn dem Unternehmen diese Bescheinigung erteilt wurde, kann die Steuerbefreiung für Postuniversaldienstleistungen beansprucht werden.

Der Sachverhalt des Streifalls

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das seit 2005 Postdienstleistungen erbringt. Ihre Leistungen umfassen einen bundesweiten Briefversand sowie einen EU-weiten Paketdienst. Die Klägerin selbst stellt ihre Briefe nur in einem Teilbereich der Bundesrepublik Deutschland zu. Für Zustellungen außerhalb dieses Teilbereichs schloss die Klägerin Verträge mit Kooperationspartnern. Die Zustellungen der Klägerin erfolgen an fünf Tagen in der Woche, nämlich von dienstags bis samstags. Der Montag ist ein zustellfreier Tag.

Die Klägerin beantragte die für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG erforderliche Bescheinigung beim BZ...