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KSR Nr. 7 vom Seite 9

Umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen

Steuerfreiheit nach Unionsrecht auch bei fehlender unmittelbarer Vertragsbeziehung

Christian Möller

Der BFH bejaht die Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen unter unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL) für einen Subunternehmer, dessen Leistungen nur mittelbar von öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe bezahlt werden.

Problemstellung

Artikel 132 MwStSystRL regelt in einer Vielzahl von Einzeltatbeständen Befreiungen von der Mehrwertsteuer bei dem Gemeinwohl dienenden Umsätzen. Wie der BFH wiederholt entschieden hat, hat der deutsche Gesetzgeber die Regelung zunächst nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Steuerpflichtige können sich aber unmittelbar auf die Richtlinienbestimmung berufen (s. etwa , BStBl 2013 II S. 976: gerichtlich bestellter Berufsbetreuer als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL). Diverse Befreiungstatbestände des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL setzen für die Steuerbefreiung eine „Anerkennung“ der leistenden Einrichtung durch den betreffenden Mitgliedstaat voraus. Zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung ist immer wieder darüber gestritten worden, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anerkennung zu bejahen ist. Das Besprechungsurteil behandelt diese Frage für den Bereich der Kinder- und Jugendbetreuung (Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL).

Sach...