1. Die Eintragung von Miteigentumsanteilen von Eheleuten an einem Grundstück zu ½ Anteil in das Grundbuch ist nicht deshalb im Wege der Fassungsbeschwerde zu beanstanden, weil das „Gemeinschaftsverhältnis Eheleute“ hierin nicht zur Geltung kommt.
2. Ist das Rechtsverhältnis der Ehe oder Familie im Zusammenhang der Rechtsgemeinschaft an einem Grundstücksrecht ohne Belang, so wird durch die entsprechende Verlautbarung im Grundbuch in den Schutzbereich des Grundrechts des Art. 6 Abs. 1 GG nicht eingegriffen.
3. Gegen die Aufnahme der Angabe „Eheleute“ als zusätzliche Personenbezeichnung in das Grundbuch bestehen keine Bedenken, sofern – wie hier nicht der Fall – der eine Ehegatte mit hinreichender Deutlichkeit erklärt, jene Angabe als ergänzende Berechtigtenbezeichnung zu wünschen und der andere Ehegatte sich mit dieser zusätzlichen Angabe ausdrücklich einverstanden erklärt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 31/2016 S. 2330 UAAAF-76670
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