1. Ein ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister unterliegt auch dann der Versicherungspflicht, wenn er die ihm satzungsgemäß obliegenden Verwaltungstätigkeiten hinsichtlich der Überwachung und Einflussnahme auf die Geschäftsführung tatsächlich nicht ausüben muss, weil deren eigene Kompetenz ausreicht, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu gewährleisten.
2. Maßgebend für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist allein die rechtliche Verpflichtung und Verantwortlichkeit, der sich der Kreishandwerksmeister im Konfliktfall nicht entziehen kann.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 14 Nr. 29 DStR 2016 S. 2806 Nr. 48 ZAAAF-76664
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