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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 13 AS 309/13

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der fortdauernde Maßregelvollzug (§ 64 StGB) steht einer Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht entgegen, wenn zur Vorbereitung auf die Entlassung eine dauerhafte Beurlaubung in die eigene Wohnung erfolgt und nur noch einzelne Termine in der Vollzugseinrichtung wahrzunehmen sind (sog. Probewohnen).

2. Entscheidend für die Frage, ob eine Unterbringung in einer Einrichtung und damit ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II besteht, ist ob der Leistungsempfänger noch in der Einrichtung lebt und diese weiterhin die Gesamtverantwortung für dessen Lebensführung übernimmt.

Fundstelle(n):
CAAAF-76650

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