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LSG Bayern Beschluss v. - L 2 U 121/16 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auch wenn ein Durchgangsarzt bzw. bis ein H-Arzt bei der Entscheidung, ob eine besondere Heilbehandlung oder eine allgemeine Heilbehandlung einzuleiten ist, ein öffentliches Amt ausübt, ergibt sich daraus keine Verwaltungsaktkompetenz des Arztes, über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, über Erstschäden oder Unfallfolgen etc. verbindlich zu entscheiden.

2. Der H-Arzt oder Durchgangsarzt ist kein Beliehener.

Fundstelle(n):
YAAAF-76634

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