Instanzenzug: S 138 AS 25125/12
Gründe:
I
1Der Kläger wendet sich gegen die Übernahme einer Mietkaution durch den Beklagten nur als Darlehen, das durch eine monatlichen Aufrechnung mit den laufenden Leistungen des Klägers in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes getilgt werden sollte (Bescheid vom 23.5.2012). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.9.2012; ).
2Im Laufe des Berufungsverfahrens ist der Kläger zum 1.6.2014 aus dem SGB II-Leistungsbezug ausgeschieden und bezieht seitdem Altersrente. Zuvor war lediglich für die Monate Juni und Juli 2012 eine Aufrechnung des Mietkautionsdarlehens mit Leistungen des Klägers erfolgt. Diese Aufrechnung stellt der Beklagte im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ein und zahlte die bereits aufgerechneten Leistungen nach.
3Das LSG hat - mit der ausdrücklich erklärten Zustimmung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie des Beklagten zu dieser Verfahrensweise - nur durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17.12.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Berufung sei unbegründet soweit sie die Übernahme der Kaution als Darlehen statt eines Zuschusses betreffe, weil kein Ausnahmefall vorliege, der eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen regelhaften Übernahme als Darlehen rechtfertige. Soweit sich die Berufung auf die Aufrechnungsregelung beziehe, sei sie bereits unzulässig, weil sich diese Regelung durch das Ausscheiden des Klägers aus dem SGB II-Leistungsbezug erledigt habe.
4Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, für deren Durchführung er PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
5Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
6Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
7Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie keine Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnten oder durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt wären. So hat der Senat zur Übernahme von Mietschulden, die nach der gesetzlichen Regelung - ebenso wie die Übernahme der hier streitbefangenen Mietkaution - in Form eines Darlehens erfolgen "soll", ausgeführt, dass ein atypischer Fall, der allein eine Übernahme als Zuschuss erlaubt, eine Fallgestaltung voraussetzt, die unter Abwägung der verschiedenen Interessen signifikant vom typischen Regelfall abweicht ( - SozR 4-4200 § 22 Nr 80 RdNr 17 f). Es ist nicht erkennbar, wie diese auf den Einzelfall abstellende Rechtsprechung unter Berücksichtigung des vom LSG festgestellten Sachverhalts weiterentwickelt werden müsste oder könnte.
8Auch die Frage, die für das LSG Anlass gewesen ist, die Berufung zuzulassen, nämlich ob die durch den angefochtenen Bescheid mitgeregelte monatliche Aufrechnung mit den laufenden Leistungen des Klägers in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes rechtmäßig ist, kann eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Hierzu hat das LSG zu Recht ausgeführt, dass es auf diese Frage nicht mehr ankommt, weil sich der Bescheid durch das Ausscheiden des Klägers aus dem Leistungsbezug insoweit erledigt hat. Die Frage der Rückführung des Darlehens unter den gegenwärtigen Voraussetzungen ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen.
9Eine Divergenzrüge verspricht ebenfalls keinen Erfolg, denn das LSG ist mit seinem Urteil nicht von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen.
10Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, einen Verfahrensmangel geltend zu machen, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit der Kläger vorträgt, sein Prozessbevollmächtigter habe gegen seinen ausdrücklichen Willen die Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erteilt, ist dies im Hinblick auf die vom Kläger erteilte Prozessvollmacht (zum Umfang vgl § 73 Abs 6 S 7 SGG iVm § 81 ZPO), die im Außenverhältnis zu keinem Zeitpunkt beschränkt oder widerrufen wurde, unbeachtlich. Der Kläger muss die Prozesshandlungen seines Bevollmächtigten gegen sich gelten lassen (§ 73 Abs 6 S 7 SGG iVm § 85 Abs 1 S 1 ZPO).
11Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG).
12Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
DAAAF-76560