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BFH 06.04.2016 V R 6/14, BBK 13/2016 S. 626

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug einer Holding für Werbung von Anlegern

Eine Holding, die die Geschäfte ihrer Tochtergesellschaften entgeltlich führt, hat keinen Vorsteuerabzug aus Leistungen, die der Einwerbung von Kapital und damit der Anwerbung von Anlegern dienen.

[i]Führungsholding ist UnternehmerinZwar ist eine sog. Führungsholding unternehmerisch tätig, da sie für die Geschäftsführung bei ihren Tochtergesellschaften ein Entgelt erhält. Die Anwerbung von Kapitalanlegern und die Erhöhung ihres eigenen Kapitals dienen aber nicht ihrer unternehmerischen Tätigkeit; denn aus dem erhöhten Kapital werden keine Ausgangsumsätze generiert.

[i]Kapitalerhöhung geht nicht in Ausgangsumsätze ein Folge: Die Vorsteuer muss aufgeteilt werden. Sie ist nur insoweit abziehbar, als die Eingangsleistung die Geschäftsführung bei den Tochtergesellschaften ermöglicht. Im Streitfall führte dies zu einem Abzug von ca. 15 % der Vorsteuern.

[i]Vertriebsgesellschaft stellte USt in Rechnung Die ...