Wirtschaftsrecht: Arbeitsrecht
1. Aufl. 2016
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Kapitel 8
88. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
[i]Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses [i] QV Arbeitsverhältnisse werden in der Regel auf drei unterschiedliche Arten beendet. Der häufigste Fall ist die Beendigung durch Kündigung. Diese kann ordentlich oder außerordentlich und durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber erklärt werden. Arbeitsverhältnisse können aber auch durch Anfechtung (bzw. nach erfolgter Anfechtung durch Lossagung vom Arbeitsverhältnis) beendet werden-Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis (vgl. Kapitel 3.3.3). Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag, führt dies ebenfalls zur Vertragsbeendigung.
[i] QV Darüber hinaus kann ein Arbeitsvertrag aber auch durch gerichtliche Entscheidung wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (§ 9 KSchG) oder durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst werden. Letzteres ist in § 613 BGB angeordnet. Danach hat die Arbeitspflicht einen höchstpersönlichen Charakter und kann grundsätzlich nur durch den Arbeitnehmer persönlich erbracht werden. Stirbt dieser, endet daher grundsätzlich auch das Arbeitsverhältnis. Läuft ein befristetes Arbeitsverhältnis aus, endet der Arbeitsvertrag automatisch. Es ...