Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen
Leitsatz
1) Die Übertragung einer nach § 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG gebildeten Rücklage auf einen anderen Betrieb des Stpfl. ist nicht
erst in dem Wirtschaftsjahr zulässig, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei den Wirtschaftsgütern
des anderen Betriebs vorgenommen werden (entgegen R 6b Abs. 2 Satz 3 EStG).
2) Die Übertragung ist bereits zeitlich vor einem Abzug und grundsätzlich sogar unabhängig von einem Abzug von den Anschaffungskosten
bzw. Herstellungskosten in dem anderen Betrieb des Stpfl. möglich, jedenfalls aber, wenn im Zeitpunkt der Übertragung bereits
mit der Herstellung des Wirtschaftsguts begonnen worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2016 S. 770 DStR 2017 S. 6 Nr. 42 DStRE 2018 S. 69 Nr. 2 EFG 2016 S. 1164 Nr. 14 GStB 2016 S. 238 Nr. 7 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 7 KÖSDI 2016 S. 19943 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2016 S. 2016 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2016 S. 517 FAAAF-76380
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