Kindergeld: Darlegungs- und Beweislast
für das Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts
im Inland
Leitsatz
1. Die Darlegungs- und Beweislast
für das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen
Aufenthaltes im Inland obliegt im Kindergeldverfahren dem Kläger.
Erforderlich ist insbesondere, dass er darlegt und beweist, wann
er im Inland gewesen ist.
2. Eine nur vorübergehende
oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit reicht nicht aus, ebenso
nicht eine bloße Schlafstelle in Betriebsräumen. Innehaben der Wohnung
bedeutet, dass der Anspruchsteller tatsächlich über sie verfügen
kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit
einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen
- aufsucht. Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen; eine Nutzung
zu ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken reicht
nicht aus, ebenso nicht ein nur gelegentliches Verweilen während
unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken.
Schließlich muss das Innehaben der Wohnung unter Umständen erfolgen,
die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten wird.
Zur Bestimmung des insoweit zu berücksichtigenden Zeitmoments kann
im Rahmen des § 8 AO auf die in § 9 Satz 2 AO normierte Sechsmonatsfrist
zurückgegriffen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 30/2016 S. 2243 KAAAF-76374
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