Unzulässigkeit einer auf Vorrat für den
Fall der Erfolglosigkeit des vorgehenden Verfahrens erhobene Klage
wegen doppelter Rechtshängigkeit - Untätigkeits-Verpflichtungsklage
ohne Untätigkeitseinspruch - kein Gehörsverstoß bei nicht vorgelegtem
Fax
Leitsätze
1. Wegen doppelter Rechtshängigkeit
unzulässig bleibt eine auf Vorrat für den Fall der Erfolglosigkeit
des vorgehenden Verfahrens erhobene Klage.
2. Eine ohne Ablehnungsbescheid
und Untätigkeitseinspruch erhobene Untätigkeits-Verpflichtungsklage
bleibt unheilbar unzulässig.
3. Das rechtliche Gehör ist
nicht dadurch verletzt, dass ein während der Mittagszeit und weniger
als eine (halbe) Stunde vor Urteilsverkündung eingegangenes Fax dem
Richter nicht mehr vorher vorgelegt wurde und deswegen eine Wiedereröffnung
der Verhandlung ausscheidet; bei den bisherigen Grundsätzen für
den ordnungsgemäßen Geschäftsgang bleibt es auch nach Umstellung
des Faxeingangs digital über einen Fax-Server-Dienst (z. B. bei
Dataport AöR).
Im
Übrigen im wesentlichen Parallelentscheidung zum Urteil vom 25.
August 2015 3 K
200/15, gegen das NZB eingelegt worden ist (BFH II B 12/16).
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1056 Nr. 13 ZAAAF-76369
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