Verrechenbare Verluste eines Kommanditisten bei Übernahme eines negativen Kapitalkontos
Leitsatz
1) Die Übernahme des negativen Kapitalkontos bei Erwerb eines KG-Anteils führt nur insoweit zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten,
als der Erwerber mit der Übernahme des negativen Kapitalkontos auf die Auszahlung seiner späteren Gewinnanteile im Umfang
des übernommenen negativen Kapitalkontos verzichtet und dieses hierdurch nach und nach abbaut.
2) Der Wert des übernommenen negativen Kapitalkontos schafft kein weitgehendes Verlustausgleichsvolumen i.S. des § 15a EStG,
gestattet es also nicht, nachfolgende Verlustanteile aus ausgleichs- und abzugsfähig zu behandeln.
3) Dabei ist unerheblich, ob das negative Kapitalkonto aus lediglich verrechenbaren oder auch aus ausgleichs- und abzugsfähigen
Verlusten entstanden ist; unerheblich ist auch, dass die durch den erworbenen KG-Anteil verkörperten stillen Reserven und
der Geschäftswert geringer sind als die Gesamtanschaffungskosten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1583 DStR 2017 S. 6 Nr. 21 DStRE 2017 S. 845 Nr. 14 EFG 2016 S. 1250 Nr. 15 GStB 2016 S. 432 Nr. 12 KÖSDI 2016 S. 19945 Nr. 9 VAAAF-76366
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