Unverändert begründete erneute Gerichtskosten-Erinnerung unstatthaft und gebührenpflichtig
Leitsatz
1. Eine wiederholte Kostenerinnerung gegen dieselbe Kostenrechnung ist dann unzulässig, wenn der Erinnerungsführer dasselbe
Ziel – etwa die Aufhebung der Gerichtskostenrechnung wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 GKG – weiterverfolgt. Dies
gilt erst recht, wenn die wiederholte Erinnerung mehr als fünf Jahre nach dem Zurückweisungsbeschluss über die Ersterinnerung
eingelegt wird.
2. Das Verfahren einer unstatthaften erneuten Kostenerinnerung ist nicht nach § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei (Anschluss
an , BFH/NV 2005, 905; , EFG 2015,
508).
Tatbestand
Fundstelle(n): MAAAF-76356
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