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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 KO 1432/15

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1, GKG § 66 Abs. 8, GKG § 66 Abs. 3 S. 3, GKG § 21 Abs. 1, FGO § 128 Abs. 4

Unverändert begründete erneute Gerichtskosten-Erinnerung unstatthaft und gebührenpflichtig

Leitsatz

1. Eine wiederholte Kostenerinnerung gegen dieselbe Kostenrechnung ist dann unzulässig, wenn der Erinnerungsführer dasselbe Ziel – etwa die Aufhebung der Gerichtskostenrechnung wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 GKG – weiterverfolgt. Dies gilt erst recht, wenn die wiederholte Erinnerung mehr als fünf Jahre nach dem Zurückweisungsbeschluss über die Ersterinnerung eingelegt wird.

2. Das Verfahren einer unstatthaften erneuten Kostenerinnerung ist nicht nach § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei (Anschluss an , BFH/NV 2005, 905; , EFG 2015, 508).

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAF-76356

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