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Lexikon - Stand: 17.04.2024

Bemessungsgrundlage

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Die Bemessungsgrundlage ist der in Euro ausgedrückte Wert, aufgrund dessen die Umsatzsteuer mit dem zutreffenden Steuersatz nach § 12 UStG ermittelt wird. Da es keine einheitliche Bemessungsgrundlage für alle steuerbaren Umsätze gibt, ist es notwendig, den einzelnen Umsatz anhand der Tatbestände im Umsatzsteuergesetz zu definieren, um dann die zutreffende Bemessungsgrundlage zu bestimmen.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die jeweiligen Bemessungsgrundlagen und zeigt anhand von Fallbeispielen die zutreffende Buchung auf.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1000
Kasse
1574
Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19 %
1600
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
1747
Verbindlichkeiten für Verbrauchsteuer
1774
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19 %
1776
Umsatzsteuer 19 %
1900
Privatentnahmen allgemein
1880
Unentgeltliche Wertabgaben
3425
Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
3431
Gegenkonto zu Konto 3425 (Verbrauchsteuer)
4350
Verbrauchsteuer (sonstige Steuern)
8410
Erlöse 19 % USt an nahestehende Personen
8910
Entnahme durch Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1404
Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19 %
1600
Kasse
2100
Privatentnahmen allgemein
2130
Unentgeltliche Wertabgaben
3300
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
3761
Verbindlichkeiten für Verbrauchsteuer
3804
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19 %
3806
Umsatzsteuer 19 %
4410
Erlöse 19 % USt an nahestehende Personen
4620
Entnahme durch Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt
5425
Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
5431
Gegenkonto zu Konto 3425 (Verbrauchsteuer)
7675
Verbrauchsteuer (sonstige Steuern)

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Grundsätze zum Entgelt

Der Umsatzsteuer unterliegen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, die ein Unternehmer im Inland ausführt. Wie hoch die Umsatzsteuer ist, richtet sich nach der Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) und dem maßgeblichen Steuersatz (§ 12 UStG).

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die einzelnen Tatbestände und die jeweilige Bemessungsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Tatbestand
Bemessungsgrundlage
Rechtsgrundlage
1.
Steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung mit Gegenleistung
Entgelt (= Gegenleistung abzüglich Umsatzsteuer)
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, Abschnitt 10.1 Abs. 1 UStAE
2.
Steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung mit geringer Gegenleistung an fremde Dritte (verbilligte Leistung)
Entgelt (= Gegenleistung abzüglich Umsatzsteuer)
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, Abschnitt 10.1 Abs. 2 UStAE
3.
Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb mit Gegenleistung
Entgelt
§ 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG
4.
Umsätze mit Mehrzweck-Gutscheinen
Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert
5.
Umsätze mit Pfandscheinen
Preis des Pfandscheins zuzüglich Pfandsumme abzüglich Umsatzsteuer
6.
Tausch, tauschähnlicher Umsatz oder Hingabe an Zahlungs statt
Wert der Gegenleistung abzüglich Umsatzsteuer
7.
Steuerpflichtige Lieferung ohne Gegenleistung (unentgeltliche Wertabgabe)
Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder Selbstkosten
8.
Steuerpflichtige sonstige Leistung ohne Gegenleistung (unentgeltliche Wertabgabe)
Ausgaben
9.
Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Gegenleistung (innergemeinschaftliches Verbringen)
Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder Selbstkosten
10.
Steuerpflichtige Lieferung mit zu geringer Gegenleistung an „Nichtfremde“
Mindestbemessungsgrundlage: Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder Selbstkosten begrenzt auf das marktübliche Entgelt
11.
Steuerpflichtige sonstige Leistung mit zu geringer Gegenleistung an „Nichtfremde“
Mindestbemessungsgrundlage: Ausgaben begrenzt auf das marktübliche Entgelt
12.
Bestimmte Personenbeförderungsleistungen
Durchschnittsbeförderungsentgelt
13.
Steuerpflichtige Einfuhren
Zollwert im Sinne des Zollrechts

Abb. 1: Tabellarische Übersicht der Tatbestände und Bemessungsgrundlagen

Allgemein richtet sich die Bemessungsgrundlage bei Leistungen mit einer Gegenleistung nach dem Entgelt. Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, d. h., Entgelt ist der vereinbarte Nettobetrag.

Hierbei ist nicht der objektive Wert der Gegenleistung entscheidend, sondern das Entgelt ist auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem subjektiven Wert des Leistungsempfängers entspricht. Entscheidend ist allein das, was vom Leistungsempfänger tatsächlich aufgewendet wird.

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zum Begriff des Entgelts enthält das Stichwort „Entgelt“, Kontierungslexikon NWB ZAAAF-75251 und bei der Aufteilung des Entgelts zwecks Anwendung des ermäßigten und der Regelsteuersatzes das Stichwort „Steuersatz“, Kontierungslexikon NWB CAAAF-86879.

3.2 Einzelfälle zur Bemessungsgrundlage bei entgeltlichen Leistungen

3.2.1 Freiwillige Zahlungen

Zum Entgelt gehören auch freiwillig an den Unternehmer gezahlte Beträge, wie z. B. Trinkgelder, wenn zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht. Werden im Gaststätten- oder Hotelgewerbe Trinkgelder direkt an das Personal geleistet, gehören diese Beträge nicht zum Entgelt für die vom Unternehmer erbrachte Leistung.

Hinweis:

Anders ist es jedoch, wenn das Trinkgeld an den Unternehmer selbst gezahlt wird: Dann gehört das Trinkgeld zum Entgelt.

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