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Track 16 | Arbeitszimmer: Auch bei gewerblichen Einkünften ist keine Aufteilung möglich
Die Aufwendungen für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb eines Einfamilienhauses, in dem die mit einer Fotovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigt werden, sind nach einem aktuellen BFH-Urteil selbst dann nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar, wenn für diese gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der betreffende Raum aber in nicht unwesentlichem Maße auch zur Erledigung privater Korrespondenz genutzt wird.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte bekanntlich Anfang des Jahres verkündet: Ein häusliches Arbeitszimmer setzt einen büromäßig eingerichteten Raum voraus. Dieser muss ausschließlich – oder nahezu ausschließlich – für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung ist nicht möglich. Eine anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung scheidet somit aus. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangene Entscheidung des Großen Senats auch bei gewerblichen Einkünften angewendet, die durch ei...