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Track 15 | Auslandsbetriebsstätten: Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten
Ist eine deutsche Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert nach einem aktuellen Urteil des BFH ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Der Gewerbesteuer unterliegen nur die Erträge inländischer Betriebsstätten. Zudem ist gewerbesteuerlich jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin.
Ist eine deutsche Personengesellschaft als sog. Oberpersonengesellschaft an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof so entschieden.
Im Streitfall hielt eine inländische Kommanditgesellschaft rund ein Viertel der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft, einer Limited Partnership. Die US-Gesellschaft wurde liquidiert. Die KG bekam ihre Einlage zurückgezahlt. Dabei ergab sich aufgrund von Änderungen des Wechselkurses ein Währungsverlust in Höhe von rund 1 Mio. €. Um diesen Verlust wollte...